Mitarbeiter des Jobcenter Nürnberg

Können die Beschäftigen nach dem befristeten Arbeitsvertrag weiter beschäftigt werden?

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

im Jobcenter Nürnberg werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Nürnberg und der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschäftigt.

Viele Beschäftigte der BA bekommen einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag und werden aufgrund der Rechtssituation (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) in der Regel nicht weiterbeschäftigt.

Auf der anderen Seite hat die Stadt Nürnberg immer wieder Probleme, ihre beim Jobcenter freiwerdenden Stellen zu besetzen. Dies liegt einerseits an der mangelnden Bereitschaft von Nachwuchskräften dem Jobcenter zugewiesen zu werden und andererseits am Umstand, dass viele im Jobcenter eingearbeitete Kräfte sich überproportional auf freie Stellen der Stadt erfolgreich zurückbewerben.

Die freien städtischen Stellen im Jobcenter Nürnberg könnten durch bereits eingearbeitete Kräfte, welche sich in einem o.a. Beschäftigungsverhältnis der BA befanden oder noch befinden, ohne Qualitäts- und Zeitverlust (z.B. wäre eine Einarbeitung entbehrlich) besetzt werden.

Die städtische Einstellungspraxis sieht im Gegensatz zur BA derzeit noch vor, dass in allen Qualifizierungsebenen die jeweils speziellen Verwaltungsausbildungen nachge-wiesen werden müssen (AL 1, AL 2, Beamtenfachprüfung mittlerer Dienst bzw. Studium an einer FH für Öffentliche Verwaltung). Diese formalen Qualifikationen besitzen die o.a. befristeten Beschäftigten nicht. Somit ist es diesem Personenkreis aus formalen Gründen bis jetzt nicht möglich, sich auf Stellen der Stadt, selbst wenn sie öffentlich ausgeschrieben werden, zu bewerben.

Die SPD-Fraktion stellt deshalb folgenden

Antrag:

Die Stadt Nürnberg erkennt die durch die Tätigkeit im Jobcenter erworbene ausreichende Berufserfahrung als gleichwertig an und öffnet ihre Stellenausschreibung für Stellen des Jobcenters grundsätzlich auch für Bewerber, die bereits im Jobcenter beschäftigt waren oder sind und über einschlägige Berufserfahrung und damit Qualifikationen verfügen.

Die Verwaltung wird beauftragt, bei dem o.a. Bewerberkreis in jedem Einzelfall Ausnahmen von der tariflichen Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu prüfen. Falls dennoch eine tarifrechtliche Prüfungserfordernis besteht, sollen Möglichkeiten gefunden werden, wie diese Fachkräfte die erforderlichen Prüfungen während eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadt Nürnberg nachholen können.

Mit freundlichen Grüßen 

Antragsteller

Gerhard Groh

 

  

Arif Tasdelen