Einzelhandelskonzept hilft der Stadt

Konzept ermöglicht Festlegungen, wo sich Einzelhändler ansiedeln dürfen

Seit der letzten Fortschreibung des Zentrenkonzeptes im Jahr 2002 hat sich die Einzelhandelslandschaft in Nürnberg und in der Umgebung deutlich verändert. Deshalb ist eine Neubewertung der stadtentwicklungsplanerischen Situation notwendig. Um die Stadtentwicklung auf künftig positiv und im Sinne der Konsumenten positiv zu gestalten, um Ansiedlungs- bzw. Umnutzungsfragen des Einzelhandels schnell beantworten zu können, ist eine Fortschreibung des Zentrenkonzeptes erforderlich. Eines der wichtigsten Ziele dabei ist es, die wohnortnahe Versorgung langfristig sicherstellen zu können.

Das Zentrenkonzept führt eine flächendeckende Erhebung und Bewertung des Einzelhandels durch. Es ermittelt Leerstände in der Innenstadt und in den anderen Zentren. Es nimmt eine Hierarchisierung der einzelnen Zentren vor und grenzt zentrale Versorgungsgebiete von anderen Zentren ab. Es erfasst die räumliche und qualitative Nahversorgungssituation und erstellt eine Prognose des einzelhandelsbezogenen Verkaufsflächenentwicklungsspielraums.

Es geht aber auch um die Darstellung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich der aktuellen Urteile im Hinblick auf die Anwendung von Steuerungsinstrumenten (FNP, vorhabensbezogener B-Plan, Veränderungssperre, § 34 BauGB) bei der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Das Einzelhandelsgutachten dient in erster Linie dazu, die Stadt Nürnberg in die Lage zu versetzen, die räumliche Einzelhandelssteuerung entsprechend der stadtentwicklungsplanerischen Zielsetzungen zu betreiben. Das Gutachten ermöglicht es, systematisch die Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung für die jeweiligen Planstandorte zu bewerten. Es stellt dar, an welchen Standorten grundsätzlich Einzelhandel zulässig sein soll bzw. wo welche planungsrechtlichen Beschränkungen angestrebt werden sollen. Denn nur auf diese Weise kann auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden.

Das Gutachten hat für die Stadt Nürnberg insgesamt 26 zentrale Versorgungsbereiche, 18 Nahversorgungsstandorte und 21 Sonderstandorte festgestellt. Während die Innenstadt als sog. A-Zentrum eine regionale bzw. überregionale Bedeutung zukommt, haben die 3 B-Zentren (Aufseßplatz, Frankenzentrum, Leipziger Straße/Äußere Bayreuther Str.) auch eine interkommunale Versorgungsfunktion. Die Versorgungsfunktion der 13 C-Zentren (z.B. Allersberger Str., Dianaplatz, Eibach, usw.) soll auf einen oder mehrere Stadtteile ausgerichtet sein. Die 9 D-Zentren haben eine quartiers- bzw. stadtteilbezogene Versorgungsfunktion und die 18 Nahversorgungstandorte übernehmen eine wichtige Grundversorgungsfunktion für das nähere Wohnumfeld (Erlenstegen, Frankenstraße, Fischbach usw.). Die 21 festgestellten Sonderstandorte (z.B. Geisseestraße, Tillypark, Kleinreuth, Nordring usw.) liegen außerhalb der Zentren und Nahversorgungsstandorte.

Bei den Grundsätzen zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung spielen die Kategorien nahversorgungsrelevante, sonstige zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente eine große Rolle. Für die Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben ist es deshalb notwendig, eine Sortimentsliste mit entsprechender Differenzierung zu erstellen. In Bayern ist die Sortimentsliste durch das LEP geregelt, die aber nicht abschließend alles regelt. Deshalb wird zur planungsrechtlichen Absicherung eine sog. Nürnberger Sortimentsliste erarbeitet.

Nach einer intensiven öffentlichen Beteiligung der verschiedenen Verbände und Organisationen wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu einem städtebaulichen Entwicklungskonzept, das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist.

Baurechtlich hat damit das Gutachten einen besonderen Wert. Damit kann die Stadt planerisch und politisch den Rahmen für eine positive Einzelhandelsentwicklung setzen. Gerade bei Investoren-Wünschen kann mit diesem Instrument bestimmt werden, welche Ansiedlungen in welcher Größe erlaubt sind. Gerade in einer älter werdenden Gesellschaft muss es das wichtigste Ziel bleiben, dass der nächste Nahversorger fußläufig erreichbar ist.