Einhaltung von Mindestlöhnen auf städtischen Baustellen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

der Bauausschuss der Stadt München hat nach einem 3-jährigen Pilotprojekt die Auf-nahme der nachfolgenden Vertragsklausel in ihr städtisches Vergabehandbuch be-schlossen:

„Sicherung von Mindestlohnpflichten“

Mindestlohnpflichten bestehen in der Baubranche aufgrund der geltenden allgemein-verbindlich erklärten Tarifverträge. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, den zur Erfüllung seiner Vertragsleistungen eingesetzten eigenen Arbeitskräften tarifliche Mindestlöhne zu gewähren.

Daneben haftet der Auftragnehmer gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz dafür, dass auch den auf seiner Baustelle von Nachunternehmern eingesetzten Arbeitskräften der Mindestlohn gemäß der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge vergütet wird. Er-halten Arbeitskräfte, die zur Erfüllung von Vertragsleistungen des Auftragnehmers ein-gesetzt sind, für tatsächlich geleistete Arbeit den ihnen nach den vorstehenden Be-stimmungen zustehenden Lohn nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht, so hat der Auftragnehmer als sofort fällige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber an alle betroffenen Arbeitskräfte die vorenthaltenen Löhne zu zahlen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Kosten für Dolmetscherdienste sowie für anwaltliche Betreuung der betroffenen Arbeitskräfte zu erstatten und übliche Vorschüsse zu leisten. Bei begründetem Verdacht von Verstößen gegen die Mindestlohnpflichten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen, dass alle Arbeitskräfte den ihnen tariflich zustehenden Lohn auch tatsächlich erhalten haben; dies kann z.B. durch Testat eines Wirtschaftsprüfers erfolgen. Bis zum Nachweis der vollständigen Erfüllung der Mindest-lohnpflichten ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen bis zu 5 % der Auftrags-summe zurückzubehalten.“

Diese Vertragsklausel soll die ohnehin bestehenden Pflichten des Auftragnehmers in den Vertragsunterlagen wiederholen bzw. konkretisieren, ergänzt um die sofort fällige Pflicht des beauftragten Unternehmens, bei pflichtwidrigem Verstoß gegen die gesetzli-chen und vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der einzuhaltenden Mindestlöhne sämtli-chen Arbeitnehmern vollen Ausgleich zu verschaffen sowie die Kosten eines Dolmet-schers und die Kosten für die notwendige Rechtsverfolgung zu erstatten bzw. entspre-chende Vorschüsse zu leisten. 

In München hat sich die Vertragsklausel zur Sicherung von Mindestlohnpflichten insge-samt bewährt hat. Ihr Wert liegt weniger in einer größeren Anzahl konkreter Anwendungen, sondern in ihrer massiv abschreckenden Wirkung. Zudem entfaltet die Klausel durch ihre Positionierung an herausgehobener Stelle in den Ausschreibungsunterlagen eine deutliche Warnfunktion, sich gesetzeskonform zu verhalten. Bei einem eventuell gesetzeswidrigen Verhalten stellt die Klausel zuverlässig sicher, dass den geschädigten Arbeitnehmern in vollem Umfang ein vorenthaltener Lohn zufließt und die Täter den unzulässigen Vermögensvorteil nicht einbehalten können. Die erfahrungsgemäß sehr milden Bußgelder bzw. Strafen bei Gesetzesverstößen kommen dagegen weder den geschädigten Arbeitnehmern zugute noch stellen sie auch nur annähernd eine wirksame Abschöpfung der unberechtigten Vorteile sicher.

Aufgrund der bisherigen positiven Erfahrungen der Stadt München mit der Vertrags-klausel stellt die SPD-Stadtratsfraktion zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:

Um die Bezahlung von Mindestlöhnen auf städtischen Baustellen in Nürnberg sicherzu-stellen, verpflichtet die Verwaltung Bauunternehmen, die für die Stadt tätig sind, ihren Mitarbeitern wenigstens Mindestlöhne zu bezahlen indem sie o. g. Vertragsklausel als Dauerregelung anwendet.

Außerdem prüft die Verwaltung, bei welchen anderen Vergaben, in deren Bereichen Mindestlöhne bestehen, diese Vertragsklausel sinngemäß angewandt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Christian Vogel